Immobilienbrief
Der Immobilienbrief der LBS Immobilien GmbH und der S-Landesimmobilien GmbH liefert Ihnen regelmäßig viele Informationen rund um die Immobilie. Aktuelle Informationen, Urteile, Statistiken und vieles mehr.

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"Das Haus" (Hauszeitschrift der LBS)
Hier finden Sie alle Themen der aktuellen Ausgabe von "Das Haus". Schnuppern Sie mal rein!

Energieeinsparverordnung – was ist das?
Nicht erst mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) fordert der Gesetzgeber seine Bürger zum Energiesparen auf. Doch mit der neuen Verordnung wird ein Standard festgelegt, der deutlich über den bisherigen Anforderungen liegt. Für neue Gebäude wird der Niedrigenergiehaus-Standard zur Norm.
Anhand einer thermografischen Aufnahme kann man erkennen, wo ein Gebäude Schwachstellen hat, an denen sich Wärmebrücken befinden.
Bei dieser Aufnahme hier wird deutlich, dass durch die komplette Außenwand Wärme und somit Energie verloren geht. Die Wände sollten unbedingt gedämmt werden.
- Sie ersetzt seit 1. Februar 2002 die Wärmeschutzverordnung von 1994 (WSchV) sowie die Heizanlagenverordnung (HeizAnlV).
- Sie begrenzt den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung. Die Energiebilanz berücksichtigt die Effizienzen der Energieträger und der Anlagentechnik.
- Bauliche und anlagentechnische Maßnahmen können miteinander verrechnet werden, da alle Größen, die den Energieverbrauch beeinflussen, berücksichtigt werden. Eine gute Anlagentechnik kann so eine nur mäßige Wärmedämmung wieder wettmachen.
- Ein Energiebedarfsausweis schafft Markttransparenz für Eigentümer, Mieter und den Immobilienmarkt.
- Die EnEV verpflichtet Eigentümer, Nachbesserungen vorzunehmen (Nachrüstpflicht). Dies gilt für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden. Sie sind bis 31.12.2006 außer Betrieb zu setzen. (Heizkessel, die so ertüchtigt wurden, dass sie die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte einhalten oder deren Brenner nach dem 01.11.1996 erneuert wurden, müssen erst zum 1.12.2008 außer Betrieb genommen werden.) Heizungs- und Warmwasserrohre in nicht beheizten Räumen und oberste Geschossdecken beheizter Räume müssen bis 31.12.2006 gedämmt werden.
Die EnEV betrifft nicht alle Immobilienbesitzer. Eigentümer von eigengenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern sind beispielsweise von der Nachrüstpflicht freigestellt.
Sie sollten jedoch prüfen, ob nicht die ein oder andere Modernisierungsmaßnahme auch für Ihr Haus von Vorteil ist, schließlich rechnen sich viele Nachrüstungen bereits nach kurzer Zeit.
Bindend ist die EnEV:
- für alle Neubauten
- bei Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer hat für die Erfüllung der Nachrüstpflicht mindestens zwei Jahre Zeit.
- bei Modernisierungen/Umbauten, wenn Änderungen an bestehenden Bauteilen vorgenommen werden oder bei Neueinbau oder Austausch von Bauteilen.
Was viele nicht wissen: Für die Finanzierung von Modernisierungen können Sie auch ein Bauspardarlehen einsetzen. So sichern Sie sich den günstigen und über die gesamte Laufzeit festen Zinssatz.

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